Juristische Irrtümer

Mythos 6: Das Schild „Hier gilt die StVO“ ist immer korrekt
Sonntag, 25.08.2013 | 15:12

Tatort Firmenparkplatz: Ein Autofahrer nimmt einem anderen die Vorfahrt. Ein dumpfer Knall und die Wagen haben sich ineinander verkeilt. Die Schuldfrage scheint klar zu sein. Schließlich gibt es ein großes Schild auf dem Parkplatz: „Hier gilt die StVO“. Richtig wäre das Gegenteil – die Schuldfrage ist alles andere als klar.

Das Gesetz unterscheidet zwischen öffentlichen Parkplätzen und Privatparkplätzen. Öffentliche Parkplätze sind solche, die jeder Autofahrer ohne Probleme befahren kann. Die Parkfläche des örtlichen Supermarkts zum Beispiel. Hier gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in jedem Fall, denn diese Flächen stehen jedem Fahrer offen – jeder beliebige Kunde darf dort parken. Ein zusätzliches Hinweisschild wäre hier also überflüssig. Auf einem Supermarktparkplatz wäre also derjenige schuld, der die Vorfahrt missachtet hat.

StVO-freie Zonen


Abgesperrte Parkplätze wie im Beispielfall unterliegen nie der StVO. Und so einfach kann die auch nicht ausgerufen werden. Denn wo die StVO gilt, kann kein Unternehmer, sondern nur der Staat selbst festlegen.

Auf dem Privatparkplatz kann der Eigentümer eigene Regeln bestimmen. Denn auf Vereinsparkplätzen oder ähnlichen Stellplätzen dürfen nur Mitglieder parken. Die Regelungen auf diesen Stellflächen können – wie sollte es anders sein – mit der offiziellen Straßenverkehrsordnung übereinstimmen. Rechtlich in Stein gemeißelt ist damit jedoch noch nichts. Denn nur der Staat selbst kann die StVO festlegen. Auf nicht öffentlichen Parkflächen gilt diese deshalb per se nicht – egal wie viele Schilder aufgestellt sind. Wer zum Beispiel vehement auf die Vorfahrt pocht und dadurch einen Unfall verursacht, den kann die eigene Versicherung auch zur Kasse bitten. Michael Ludovisy, Experte für Verkehrsrecht beim ADAC, mahnt: „Verkehrszeichen auf Privatgeländen sind in der Regel eine deutliche Orientierungshilfe – rechtlich verlassen sollte sich darauf jedoch niemand.“
Jedem Grundstücksbesitzer steht es zudem frei, die Verkehrsregeln auf seiner Fläche frei festzulegen. Wer den Platz dann benutzen will hat entweder die Möglichkeit diese Regeln zu akzeptieren oder eben umzukehren. Im Extremfall heißt das: Auf einem privaten Parkplatz in Deutschland kann der Besitzer auch den in England üblichen Linksverkehr einführen, wenn er möchte.

Weitere Informationen:
§ 1 StVO „Grundregeln“
§ 8 StVO „Vorfahrt“
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